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Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die am Tage der Auftragsbestätigung geltenden Preislisten der Firma MoveToLive, netto unverpackt ab Lager (wenn Franko vereinbart, dann Transport per Fracht, Franko SBB-Empfangsstation). Exportlieferungen ab Lager oder FOB. Versicherungskosten, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle, Frachtzuschläge für Eilgut-, Express-, Post- oder LKW-Abfertigung sowie weitere durch den Besteller verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten.
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Für offensichtliche Irrtümer und Abweichungen in Preislisten, Rechnungen oder Bestätigungen behält sich die Firma MoveToLive die Berichtigung und Nachberechnung ausdrücklich vor. Gleiches gilt für Übermittlungsfehler. Für wesentliche Änderungen maßgeblicher Kostenfaktoren, wie insbesondere Lohnkosten, Herstellungsmaterial oder Frachtkosten behält sich die Firma MoveToLive eine angemessene Anpassung der vereinbarten Preise vor.
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Die Zahlungen sind in Euro oder in einer anderen vereinbarten Währung in bar, per Scheck oder Über-weisung unter Ausschluss jeglicher Reduktionen und Rückbehalte termingemäß fällig.
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Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Unberechtigte Skontoabzüge werden zurückgefordert, die Zahlungen werden grundsätzlich zur Begleichung der ältesten fälligen Schuld zzgl. den aufgelaufenen Verzugszinsen verrechnet. Wechsel werden nur bei ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Vereinbarung angenommen und zwar per Fakturadatum und keinesfalls ohne Inkassospesen und sonstigen Bankkommissionen. Sämtliche Kosten gehen zu Lasten des Bezogenen. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt unter Vorbehalt. Der ursprüngliche Fälligkeitstermin wird hierdurch nicht verändert. Die Vertreter der Firma MoveToLive haben keine Inkassoberechtigung. Zahlungen, die an diese geleistet werden, haben keine Erfüllungswirkung. An-zahlungen und Vorauszahlungen sind unverzinslich.
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Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur dann befugt, wenn sein Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist und zudem auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
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Bis zur Erfüllung sämtlicher, der Firma MoveToLive gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehende Ansprüche bleiben Lieferungen im Eigentum der Firma MoveToLive (Vorbehaltsware).
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Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Besteller von seinen Kunden Bezahlung erhält und der Eigentumsübergang unter den Vorbehalt der vollständigen Kaufpreiszahlung gestellt wird.
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Bei Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Besteller tritt dieser bereits jetzt der Firma MoveToLive seine künftigen Forderungen aus der Weiter-veräußerung gegen seine Kunden mit allen Neben-rechten –einschließlich etwaiger Saldoforderungen- sicherheitshalber ab. Die Firma MoveToLive nimmt die Abtretung hiermit an, ohne dass es hierzu noch einer späteren, gesonderten Annahmeerklärung bedarf.
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Noch nicht voll bezahlte Ware darf weder verpfändet, noch einem Anderen sicherungshalber übereignet werden. Im Falle des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Besteller, hinsichtlich aller an die Firma MoveToLive mit ihrer Entstehung abgetretenen geltenden Forderungen unter Vorlage einer entsprechenden Rechnungskopie nach Art, Höhe und Fälligkeit auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Der Besteller hat die Firma MoveToLive von dem bevorstehenden oder vollzogenen Zugriff seitens Dritter auf ihr Eigentum, insbesondere Pfändungen sofort zu unterrichten und unverzüglich gegen diese vorzugehen. Etwaige Kosten zur Abwehr von Ansprüchen Dritter gegen das Eigentum der Firma MoveToLive trägt der Besteller.
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Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für die Firma MoveToLive. Der Besteller verwahrt die neue Sache mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kauf-mannes. Die verarbeitet, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.
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Für den Fall, dass der Besteller, seine Sorgfaltspflichten hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware verletzt, behält sich die Firma MoveToLive ein Rücktrittsrecht vor.
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Die Lieferung erfolgt, sobald der Vertrag abgeschlossen und allenfalls weitere Voraussetzungen er-füllt, schnellstmöglich oder nach Absprache.
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Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen sowie Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen des Bestellers voraus. Werden diese Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen für die Firma MoveToLive angemessen. Dies gilt nicht, wenn die Firma MoveToLive die Verzögerung zu vertreten hat.
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Lieferschwierigkeiten, die durch mangelhafte Rohstoffversorgung, technische Schwierigkeiten so-wie höhere Gewalt, z.B. Umweltkatastrophen, Aufruhr, Krieg o.ä. Ereignisse, z.B. Streik und Aussperrung auftreten, berechtigen die Firma MoveToLive zu Lieferterminsverlängerungen, notfalls auch zu teilweisem oder gänzlichem Rücktritt vom Vertrag ohne Schadenersatz.
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Kommt die Firma MoveToLive mit der Lieferung schuldhaft in Verzug, so kann der Besteller bei Glaubhaftmachung, das ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlicher Weise in den Betrieb genommen werden kann.
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Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenersatz statt der Lieferung, die über die in Satz 3. genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer der Firma MoveToLive gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
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Soweit Verzögerungen der Lieferung von der Firma MoveToLive zu vertreten sind, kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten. Eine Änderung der Beweislast ist jedoch mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Auf Verlangen der Firma MoveToLive ist der Besteller verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktreten oder an der Lieferung festhalten möchte.
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Die Firma MoveToLive ist berechtigt, von dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises der Gegenstände und Lieferungen zu verlangen, wenn die Versendung oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert wird. Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten vorbehalten.
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Die gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen, die innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl der Firm MoveToLive unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
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Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 479 Abs. 1 und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Firma MoveToLive und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen sowie die gesetzlichen Beweislastregelungen bleiben unberührt.
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Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Firma MoveToLive unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Warenerhalt schriftlich anzuzeigen.
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Sichtbare Mängel sind vor dem Wiederverkauf und Verteilung zu reklamieren.
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Der Besteller darf Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Zahlungen des Bestellers dürfen bei Mängelrügen in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Die Firma MoveToLive ist berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen, wenn die Mängelrüge zu Unrecht erfolgt ist.
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Zunächst ist der Firma MoveToLive Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller –unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß § 11 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
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Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bau- und Montagearbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, bestehen solche Mängelansprüche des Bestellers nicht. Ebenfalls bestehen keine Mängelansprüche für die aus unsachgemäß vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vom Besteller oder von Dritten entstehenden Folgen.
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Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen die Firma MoveToLive nach § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinen Bestellern keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Die vorstehende Regelung gilt ferner entsprechend für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen die Firma MoveToLive aus § 478 Abs. 2 BGB.
Weitergehende oder andere als in diesen Bedingungen geregelten Ansprüche des Bestellers gegen die Firma MoveToLive und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.